Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Gegenstand/Durchführung des Vertrages
(1) Der Personaldienstleister überlässt dem Kunden auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und den Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages (AÜV) Arbeitnehmer (diese Bezeichnung gilt für beide Geschlechter) am vereinbarten Arbeitsort. Hiervon abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten als widersprochen und sind ausgeschlossen. Der Kunde versichert, dass sein Unternehmen nicht als Betrieb des Baugewerbes erfasst ist, in den eine Überlassung für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden, unzulässig ist (§ 1 b AÜG).
(2) Die Arbeitnehmer werden nach dem vom Kunden beschriebenen fachlichen Anforderungsprofil ausgewählt und sind entsprechend einzusetzen. Soweit erforderlich, ist es dem Personaldienstleister überlassen, die Arbeitnehmer bei berechtigtem Interesse während der Laufzeit des Vertrages auszutauschen. Während des Einsatzes bei dem Kunden unterliegen die Arbeitnehmer den Arbeitsanweisungen des Kunden und arbeiten unter seiner Aufsicht und Anleitung, wobei vertragliche Beziehungen zwischen den Arbeitnehmern und dem Kunden nicht begründet werden. Eine Überlassung der Arbeitnehmer durch den Kunden an Dritte ist ausgeschlossen.
(3) Ist ein überlassener Arbeitnehmer an der Ausübung seiner Arbeit gehindert, ohne dass der Personaldienstleister dies zu vertreten hat (z. B. durch Krankheit, Unfall oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses), wird der Personaldienstleister für die Dauer des Hindernisses von seiner Leistungspflicht frei.
(4) Außergewöhnliche Umstände berechtigen den Personaldienstleister, einen erteilten Auftrag zeitlich zu verschieben oder von einem erteilten Auftrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadensersatzleistungen sind ausgeschlossen. Sollte der Kunde von einem Arbeitskampf betroffen sein, ist der Personaldienstleister im Hinblick auf § 11 Abs. 5 AÜG nicht zur Überlassung von Leiharbeitnehmern verpflichtet. Gleiches gilt im Falle der Unmöglichkeit und in Fällen höherer Gewalt.
(5) Der Kunde hat die Arbeitnehmer des Personaldienstleisters in den ersten vier Stunden nach Arbeitsaufnahme auf ihre Eignung zu überprüfen. Bei berechtigten Beanstandungen hat er nach Rücksprache mit unserer Niederlassung in den ersten vier Stunden nach Arbeitsaufnahme das Recht, den Austausch des Arbeitnehmers zu verlangen.
(6) Begründet der Kunde ohne vorhergehende Arbeitnehmerüberlassung ein Arbeitsverhältnis mit dem von uns vorgeschlagenen Kandidaten, besteht Einigkeit, dass dieses durch Vermittlung entstanden ist und ein Vermittlungshonorar in marktüblicher Höhe nach sich zieht.
(7) Ergibt sich eine Pflicht zur Gleichstellung des Mitarbeiters gemäß § 8 Abs. 4 S.1 AÜG, ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich alle Informationen hinsichtlich des Arbeitsentgelts vergleichbarer Arbeitnehmer des Kunden schriftlich zur Verfügung zu stellen. Im Fall des § 8 Abs. 3 AÜG erstreckt sich die Verpflichtung des Kunden auf die wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts. Wenn und soweit der Kunde keine, unvollständige oder unzutreffende Angaben macht, haben wir das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung der geschlossenen Verträge und der Kunde haftet für sämtliche Schäden, welche uns aus den nicht oder fehlerhaft erteilten Informationen resultieren.
Erteilt der Kunde die zu erteilenden Informationen vor Überlassungsbeginn nicht, nicht vollständig und/oder unzutreffend und liegt dem vereinbarten Stundenverrechnungssatz deshalb eine unzutreffende Annahme über den dem Mitarbeiter zu zahlendem Lohn zugrunde, sind wir berechtigt, den Stundenverrechnungssatz unter Zugrundelegung des tatsächlichen Sachverhalts neu zu ermitteln und rückwirkend anzupassen. Die Anpassung erfolgt grundsätzlich in dem prozentualen Verhältnis, in welchem der tatsächlich an den Mitarbeiter zu zahlendem Stundenlohn zu dem ursprünglich zugrunde gelegten Stundenlohn steht. Entsprechendes gilt, wenn sich nach Beginn der Überlassung Änderungen der gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen, einschlägiger Branchentarifverträge, von Regelungen über Lohnuntergrenzen oder sonstiger lohnrelevanter Regelungen und Vereinbarungen ergeben und/oder sonstige lohnrelevante Änderungen eintreten, etwa dass der Mitarbeiter nach dem Gesetz oder auf Wunsch des Kunden im Sinne des § 8 AÜG mit vergleichbaren Arbeitnehmern des Kunden gleichzustellen ist. Der Kunde hat auf entsprechende Änderungen unverzüglich hinzuweisen.

§ 2 Arbeitsschutz und -sicherheit; Arbeitszeit
(1) Nach § 11 Abs. 6 AÜG unterliegt die Tätigkeit der überlassenen Arbeitnehmer den für den Betrieb des Kunden geltenden öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzvorschriften. Der Kunde verpflichtet sich, die Arbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme über die für seinen Betrieb und den jeweiligen Arbeitsplatz geltenden Unfallverhütungsvorschriften zu unterrichten, insbesondere den Arbeitnehmern die für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit vorgeschriebene Persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen und sich fortlaufend davon zu überzeugen, dass alle am Arbeitsplatz des Arbeitnehmers geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die allgemeinen anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln eingehalten werden, sowie die Beurteilung der Arbeitsbedingungen durchgeführt und dokumentiert ist. Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe werden vom Kunden sichergestellt. Arbeitsunfälle sind dem Personaldienstleister sofort anzuzeigen. Ein Arbeitsunfall wird gemeinsam untersucht. Bei Arbeitsunfällen der entliehenen Arbeitnehmer ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich eine Unfallanzeige zu erstellen und dem Personaldienstleister diese zur Weiterleitung an die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft zu übersenden. Der Kunde räumt dem Personaldienstleister ein Zutrittsrecht zum jeweiligen Beschäftigungsort der Mitarbeiter ein, damit sich der Personaldienstleister von der Einhaltung der Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften überzeugen kann.
(2) Der Kunde versichert, dass er Mehrarbeit nur anordnen und dulden wird, soweit dies für seinen Betrieb nach dem Arbeitszeitgesetz zulässig ist. Eine eventuell notwendige behördliche Zulassung von Mehrarbeit ist vom Kunden zu beschaffen. Der Kunde verpflichtet sich, dem Personaldienstleister außergewöhnliche Gründe für die Mehrarbeit unverzüglich bekannt zu geben. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass bei der Arbeit alle gesetzlichen, behördlichen und sonstigen Vorschriften eingehalten werden.

§ 3 Laufzeit und Kündigung des Vertrages
(1) Der AÜV kann von beiden Vertragsparteien jederzeit mit der im AÜV angegebenen Frist gekündigt werden.
(2) Der Personaldienstleister ist insbesondere zur außerordentlichen Kündigung des AÜV berechtigt, wenn beantragt wird, über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren zu eröffnen, oder wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden erheblich verschlechtern oder wenn sich der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug befindet oder wenn die Creditreform den Bonitätsindex des Kunden schlechter als 300 bewertet oder wenn die Kreditversicherung des Personaldienstleisters eine Versicherung der Forderungen des Personaldienstleisters gegen den Kunden ablehnt, gleich zu welchem Zeitpunkt die Ablehnung erfolgt, oder wenn die Arbeitsleistung im Betrieb des Kunden aufgrund von Streik, Aussperrung höherer Gewalt oder anderer Gründe unmöglich geworden ist.

§ 4 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Der Kunde verpflichtet sich, die Pflichten aus dem AGG gegenüber den Arbeitnehmern des Personaldienstleisters einzuhalten. Der Kunde trifft Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer des Personaldienstleisters gegen Benachteiligungen im Sinne des AGG. Sollten der Kunde oder seine eigenen Arbeitnehmer einen Arbeitnehmer des Personaldienstleisters benachteiligen, stellt der Kunde den Personaldienstleister von allen gegen den Personaldienstleister gerichteten Ansprüchen der benachteiligten Arbeitnehmer auf erstes Anfordern frei.

§ 5 Haftung
(1) Der Personaldienstleister steht nur für die ordnungsgemäße Auswahl der von ihm überlassenen Arbeitnehmer ein.
(2) Bei leicht fahrlässig verursachten Schäden haftet der Personaldienstleister beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der AÜV dem Personaldienstleister nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des AÜV überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
(3) Soweit der Personaldienstleister gemäß § 4 Abs. 2 für leicht fahrlässig verursachte Schäden haftet, ist diese Haftung auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf einen Betrag von 5.000.000,00 EURO für Sach- und Personenschäden pauschal je Schadensereignis.
(4) Der Personaldienstleister haftet nicht für einen bestimmten Erfolg der Tätigkeit der Arbeitnehmer und nicht für Schäden, die diese am Arbeitsgerät oder an der ihnen übertragenen Arbeit verursachen. Er haftet auch nicht für irgendwelche Schäden, die durch die Arbeitnehmer lediglich bei Ausführung ihrer Tätigkeit verursacht werden. Die Haftung des Personaldienstleisters ist auch ausgeschlossen, wenn dem Mitarbeiter die Obhut für Geld, Wertpapiere oder sonstige Wertsachen übertragen wird.
(5) Der Kunde hat uns vor Überlassungsbeginn schriftlich sämtliche Informationen zu erteilen, welche für eine den gesetzlichen und tariflichen Vorgaben entsprechende Beschäftigung und Entlohnung der zu überlassenden Mitarbeiter, etwa für die Ermittlung der zulässigen Höchstüberlassungsdauer gemäß § 1b AÜG und die Anwendung des Gleichstellungsgrundsatzes aus § 8 AÜG, erforderlich sind. Er hat uns insbesondere vor Überlassungsbeginn schriftlich vollständig und wahrheitsgetreu über sämtliche im Kundenbetrieb anwendbaren Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und deren Inhalte, dessen Branchenzugehörigkeit sowie sämtliche Vorbeschäftigungen des Mitarbeiters im Kunden oder bei einem mit dem Kunden gemäß § 18 AktG verbundenen Unternehmen Auskunft zu erteilen. Hinsichtlich etwaiger Vorbeschäftigungen hat der Kunde insbesondere mitzuteilen, ob der zu überlassende Mitarbeiter in den sechs Monaten vor der Überlassung aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Kunden oder einem mit ihm im Sinne des § 18 AktG verbundenen Unternehmen ausgeschieden und/oder ob er in den drei Monaten vor Überlassungsbeginn bereits als Zeitarbeitnehmer an den Kunden überlassen worden ist. Findet bei dem Kunden ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung, die auf einem Tarifvertrag beruht, Anwendung, der/die eine abweichende Höchstüberlassungsdauer mit einer abweichenden Vorbeschäftigungsprüfung vorsieht, ist der Kunde verpflichtet, entsprechend dieser Fristen Auskunft zu erteilen.
(6) Die Haftungsbeschränkungen nach vorstehenden Absätzen 1 bis 4 gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

§ 6 Zuschläge
Wünscht der Kunde Leistungen von Mehrarbeit, Samstags-, Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit, bedarf es einer besonderen vorherigen Absprache mit dem Personaldienstleister. In diesen Fällen werden nachstehende Zuschläge berechnet:

Mehrarbeit    
ab der 40. geleisteten Stunde    25 %
ab der 50. Geleisteten Stunde    50 %
Nachtarbeit (22 bis 06 Uhr)    25 %
Samstagsarbeit    50 %
Sonntagsarbeit    100 %
Feiertagsarbeit sowie für Arbeit an Heiligabend und Silvester nach 14.00 Uhr    100 %

 

Beim Zusammentreffen von Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschlägen ist jeweils nur der höhere Zuschlag zu vergüten. Fahrtkosten und Auslösungen sind nur nach gesonderter Vereinbarung zu vergüten.

§ 7 Rechnungslegung/Zahlungsbedingungen/Aufrechnung
(1) In den vereinbarten Verrechnungssätzen sind Kosten für die Gestellung von Werkzeugen und sonstigen Arbeitsmitteln nicht enthalten. Diese hat der Kunde kostenlos zur Verfügung zu stellen. Überlassene Arbeitnehmer sind nicht berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen. Der Kunde darf ihnen insbesondere auch keine Lohn- oder sonstigen Vergütungsvorschüsse gewähren. Derartige Zahlungen werden vom Personaldienstleister nicht anerkannt und können keinesfalls verrechnet werden.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Stunden auf den vorgelegten Tätigkeitsnachweisen durch Unterschrift zu bestätigen, die ihm die entliehenen Arbeitnehmer zur Verfügung stellen. Können die Tätigkeitsnachweise am Einsatzort keinem Bevollmächtigten des Kunden zur Unterschrift vorgelegt werden, sind die Arbeitnehmer des Personaldienstleisters stattdessen zur Bestätigung berechtigt.
(3) Der Kunde ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
(4) Wir behalten uns vor, im Falle des Zahlungsverzuges unsere Dienstleistungen bis zur vollständigen Bezahlung einzustellen sowie Ansprüche gemäß § 288 BGB geltend zu machen.

§ 8 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu) und Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
(1) Wir übermitteln dem Kunden Namen, Vornamen und Geburtsdatum der zu überlassenden Mitarbeiter, so dass der Kunde seine Prüfpflichten nach AÜG erfüllen kann. Sollte keine Überlassung zustande kommen, sichert der Kunde zu, diese Daten unverzüglich zu löschen. Ansonsten hat die Datenlöschung vier Monate nach Beendigung der Überlassung zu erfolgen, es sei denn eine längere Aufbewahrung ist durch andere gesetzliche Grundlagen gerechtfertigt. Sollte ein Tarifvertrag mit abweichender Höchstüberlassungsdauer und abweichender Vorbeschäftigungsprüfung bestehen, darf der Kunde die Daten während der Dauer der Vorbeschäftigungsprüfung plus 1 Monat nach Beendigung der Überlassung speichern, es sei denn, eine längere Aufbewahrung ist durch andere gesetzliche Grundlagen gerechtfertigt.
(2) Im Rahmen der Geschäftsbeziehungen werden die zur elektronischen Datenverarbeitung notwendigen Daten durch uns gespeichert. Darüber hinaus wird zum Zweck der Kreditprüfung und Bonitätsüberwachung im Rahmen der geltenden Gesetze ein Datenaustausch mit Auskunfteien, wie EULER HERMES, Bisnode Deutschland, Creditreform und Bürgel Wirtschaftsauskunfteien vorgenommen. Der Kunde erklärt sich hiermit einverstanden.
(3) Der Personaldienstleister führt Werbung sowie Markt- und Meinungsforschung gemäß DSGVO durch. Dem Kunden steht ein jederzeitiges Widerspruchsrecht gegen die Verwendung seiner personenbezogenen Daten für diese Zwecke zu.

§ 9 Anwendbares Recht/Gerichtsstand/Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Gerichtsstand ist der Sitz des Personaldienstleisters, nach Wahl des Personaldienstleisters auch der allgemeine Gerichtsstand des Kunden.
(3) Sollte eine Bestimmung des AÜV oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages und der Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht. Es gilt dann eine solche Regelung als vereinbart, die in zulässiger Weise dem zum Ausdruck gekommenen Vertragswillen am nächsten kommt.